Aufgabe und Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts (LSchG) der Alternative für Deutschland

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts ergibt sich aus §§ 1 und 8 der Schiedsgerichtsordnung (SGO). Hiernach ist das LSchG, abgesehen von den in die originäre Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts fallenden Verfahren, im Sinne von § 14 des Parteiengesetzes zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, sowie zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder berufen.

Formen

Für die Anrufung des Schiedsgerichts ist es nach § 10 Abs. 2 SGO erforderlich, dass die Anrufung (Antragsschrift) schriftlich in Papierform – mit drei Kopien sowie einseitig bedruckt – bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts eingereicht wird.

Die Antragsschrift muss nach § 10 Abs. 3 SGO enthalten:
1. Namen, Kontaktdaten und Mitgliedsnummer des Antragstellers,
2. die Bezeichnung des Antragsgegners und dessen Kontaktdaten,
3. einen konkreten Antrag,
4. eine Antragsbegründung einschließlich einer Schilderung des Sachverhalts und der behaupteten Rechtsverletzung.

Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen

Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen (§ 12 SGO) ist nur zulässig binnen eines Monats nachdem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangen müssen, längstens aber ein halbes Jahr nach dem Tag der Wahl oder der Beschlussfassung. Die Anfechtung ist nur begründet, wenn der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Abstimmung zu beeinflussen.

Marc Vallendar

AfD Landesverband Berlin
Landesschiedsgericht
Kurfürstenstraße 79
10787 Berlin